Satzung des Heimat- und Kulturkreises Ebstorf von 1948 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Charakter
1. Der Heimat- und Kulturkreis Ebstorf von 1948 e. V. (abgekürzt HKE) wurde 1948 als
Heimatkreis gegründet. Der HKE hat seinen Sitz in 29574 Ebstorf und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer 140287 eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

3. Der HKE sieht seine wichtigsten Aufgabengebiete
    3.1. in der Vermittlung der historischen Landesforschung und der Landes-, Volks- und Heimatkunde (einschließlich Exkursionen),
    3.2. in der Vermittlung der Künste, Kultur und Literatur,
    3.3. in der Zusammenarbeit mit dem Kloster Ebstorf.

4. Der Verein arbeitet überparteilich und ist konfessionell nicht gebunden.

§ 2 Ziel, Aufgaben und Geschäftsjahr
1. Der HKE will allen Interessierten, insbesondere den Bürgern des Klosterfleckens Ebstorf und allen Bürgern der zugehörigen Samtgemeinde die historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten, Zusammenhänge und Entwicklungen vermitteln mit dem Ziel einer heimatlichen Identifikation.
Der Verein fördert die Heimatpflege und Heimatkunde (i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
durch:
    1.1. Erarbeitung und Veröffentlichung von heimatkundlichen Beiträgen aus dem
           Bereich des Klosterfleckens Ebstorf und der zugehörigen Samtgemeinde,
    1.2. Organisation und Durchführung von Ausstellungen mit heimatlichen Künstlern
           sowie zu heimatbezogenen Themen,
    1.3. Organisation von heimatkundlichen Vorträgen, Lesungen sowie
           Bildpräsentationen aus dem Bereich des Klosterfleckens Ebstorf und der
           zugehörigen Samtgemeinde,
    1.4. Organisation und Durchführung von heimatkundlichen Exkursionen,
    1.5. Aufbau einer eigenen Heimat- und Handbücherei einschließlich bereits
           erschienener heimatkundlicher Aufsätze; hierüber wird ein Verzeichnis erstellt.

2. Der HKE pflegt heimatliches Kulturgut und die niederdeutsche (plattdeutsche) Sprache durch:
    2.1. Organisation und Förderung von entsprechenden Vorträgen und Lesungen.

3. Ziel der Vereinsarbeit ist, das Wissen und Verstehen um die norddeutsche Heimat im Zusammenhang der deutschen und europäischen Geschichte, Tradition, Brauchtum und
Kultur zu fördern und zu erweitern.
Dieses soll realisiert werden durch:
    3.1. Organisation von Vorträgen in Bild und/oder Ton der deutschen und
           europäischen Geschichte,
    3.2. Organisation von geschichtlichen und/oder kulturellen Exkursionen im
deutschen und
europäischen Raum,
    3.3. Besuch von Theater- und Konzertveranstaltungen sowie von Ausstellungen mit
           kulturellen oder künstlerischen Themen.

4. Die Zusammenarbeit mit den Heimatverbänden, den Landsmannschaften sowie mit allen weiteren auf dem Gebiet der Heimatpflege und -entwicklung, der Pflege des heimatlichen
Liedgutes, des Brauchtums und der Tradition wirkenden Einrichtungen und Gruppen soll gepflegt und gefördert werden. Der HKE bietet diesen Vereinen und Gruppierungen nach Vorstandsbeschluss im Wege der Integration eine Plattform mit eigener Identität, sofern Inhalt, Ziel und Aufgaben dem § 2 des HKE entsprechen.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Entstandene Kosten für angemeldete, aber nicht angetretene Exkursionen und Fahrten sind vom Teilnehmer zu übernehmen, sofern eine Stornierung nicht mehr möglich ist.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person
erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch am Vermögen des HKE erworben.

§ 3a Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben u. a. durch die Empfehlung strategischer Richtlinien. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder entspricht der Amtszeit des Vorstandes.
Die Zahl der Mitglieder des Beirates soll 6 Personen nicht übersteigen. Der Beirat soll regelmäßig an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Vorstand kann bestimmte
Aufgaben auf einzelne Beiratsmitglieder zur eigenverantwortlichen Durchführung delegieren. Der Beirat ist bei Vorstandssitzungen nicht stimm-, aber vorschlagsberechtigt.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal in jedem Geschäftsjahr statt;

eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann, wenn der Vorstand eine solche beschließt oder mindestens 25 % der Mitglieder sie schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
Mitgliederversammlungen werden vom bzw. von der Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für den Beschluss zur Auflösung des Vereins und für eine Satzungsänderung ist die Anwesenheit von mindestens 25 % der
Mitglieder erforderlich.
Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine innerhalb von 6 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder, bei den übrigen Beschlüssen genügt die
einfache Stimmenmehrheit.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Es wird durch Handaufheben abgestimmt, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt schriftliche Abstimmung.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom bzw. von der Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. Protokollführerin zu unterzeichnen und muss zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
7. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:
    7.1. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
    7.2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes mit Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes,
7.3. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    7.4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    7.5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    7.6. Wahl der Mitglieder des Beirates,
    7.7. Wahl eines/einer 1. bzw. 2. Kassenprüfers/Kassenprüferin,
    7.8. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins,
    7.9. Beraten von Anträgen, die spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim/bei dem Geschäftsführer/in eingegangen sein müssen; als Eingangstag zählt das Datum des Poststempels plus 3 Tage.
    7.10. entfällt.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1.1. dem/der Vorsitzenden,
    1.2. dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    1.3. dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
1.4. dem/der Geschäftsführer/in.
    Jeweils 2 Personen des Vorstandes vertreten den Verein rechtsverbindlich.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Geschäftsjahre gewählt. Nach 2 Jahren endet die Amtszeit des/der Vorsitzenden und des/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden endet zeitversetzt jeweils ein Jahr später. Die Amtszeit des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin endet nach 4 Jahren bis zur folgenden Mitgliederversammlung, unabhängig von den Amtszeiten des übrigen Vorstandes. Danach ist eine erneute Wahl notwendig. In allen Fällen ist eine Wiederwahl zulässig.

3. Für das Innenverhältnis wird folgendes festgelegt:
Im Falle der Verhinderung vertreten sich der/die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gegenseitig.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der/die Geschäftsführer/in erhält eine Entschädigung, die vom Vorstand festgesetzt wird.
Eventuell entstehende Kosten (u. a. durch die Leitung von Reisen oder Exkursionen) werden durch Vorstandsbeschluss erstattet; wobei die Geschäftsführung gehalten ist, diese Kosten im Gesamtreisepreis zu berücksichtigen.

5. Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden nach den Erfordernissen der Geschäfte oder, wenn zwei der Vorstandsmitglieder dieses beantragen, formlos einzuberufen. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden geleitet; die Vertretungsregelung gilt entsprechend (s. § 7 Ziffer 3).

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird durch Handaufheben abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende der Sitzung.

8. Über die Vorstandssitzungen ist vom/von dem/der Protokollführer/in eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von deren Stellvertreter/in und vom/von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist; allen Mitgliedern des Vorstandes ist eine Ausfertigung zuzuleiten, sofern der Beirat an der Sitzung teilgenommen hat, auch diesem.

9. In Eilfällen sind Umlaufbeschlüsse möglich, die zu ihrer Gültigkeit den Erfordernissen des Absatzes 7 entsprechen müssen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung den Mitgliedern bekannt zu geben.

10. Aufgaben des Vorstandes:
    10.1. Erstellung eines Vorstands-Geschäftsverteilungsplanes und Anpassung desselben an strukturelle Veränderungen,
    10.2. Vorbereiten der Mitgliederversammlung,
    10.3. Bearbeiten und erledigen aller Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
    10.4. Vereinbaren und terminieren der Einzelveranstaltungen,
    10.5. Beschlüsse über Veranstaltungsverträge fassen und diese abschließen,
    10.6. Ernennung eines Vorstands- oder Beiratsmitgliedes für die Zuständigkeit „Presse und Öffentlichkeitsarbeit“,
    10.7. Ernennung eines Vorstands- oder Beiratsmitgliedes für die Zuständigkeit EDVBetreuung,
    10.8. Werbung bzw. Betreuung von neuen und bestehenden Mitgliedschaften gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/in,
    10.9. Akquisition von Zuschüssen und Spenden.
            Der/die Geschäftsführer/in setzt die Organisations- und Planungsaufgaben sowie die Durchführung des Rechnungswesens einschließlich des
            Jahresabschlusses im Auftrage des/der Vorsitzenden bzw. des Vorstandes in eigenständiger Kompetenz um.
    10.10. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Beirates,
    10.11. Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten des Vereins.

§ 7a Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über
die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26
BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 8 Beiträge, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
1. Die Jahresbeiträge sind in den ersten 6 Wochen eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig, für neu eintretende Mitglieder bei Eintritt in den HKE.
2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise entscheidet und beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Die Einnahmen und Ausgaben sind nach den Richtlinien der kaufmännischen Buchführung aufzuzeichnen.
4. Vermögensgegenstände mit einem Wert ab 100, — EURO sind in einem Inventarverzeichnis zu erfassen.
5. Zahlungsanweisungen werden von dem/der Geschäftsführer/in unterschrieben bzw. über Onlineverfahren abgewickelt, im Vertretungsfalle von einem/r durch den Vorstand bestimmten und bevollmächtigten Vertreter/in. Die getätigten Zahlungen werden zweimonatlich durch ein Vorstandsmitglied durch Gegenzeichnung bestätigt.
6. Vor der nach § 6 Abs. 7 vorzunehmenden Entlastung ist eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Jeweils ein Kassenprüfer wird im zweijährigen Wechsel durch die Mitgliederversammlung neu bestimmt (s. § 6 Ziffer 7.7.).

§ 9 Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an eine neu zu gründende gemeinnützige Stiftung zur Förderung der heimischen Kultur, Kunst, Musik und Literatur im Bereich des Klosterfleckens Ebstorf.
Sofern die Mitgliederversammlung keine abweichenden Beschlüsse fasst, sind im Falle der Auflösung der/die Vorsitzende und der/die 1. stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

§ 10 Gerichtsstand
Für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Vereins.

§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. September 2021 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg in Kraft und
ersetzt die bisherige Satzung vom 19. Februar 2011
Ebstorf, 02.Januar 2023
Vorsitzende/r:
1. stellvertretende/r Vorsitzende/r:
2. stellvertretende/r Vorsitzende/r:
Geschäftsführer/in:

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